§ 21 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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§ 21 Sicherungsvorschriften


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Veränderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können. 2Der Schutz erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. 3§ 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dürfen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter der Geländeoberkante stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salzformationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können, nur dann zugelassen werden, wenn

1.
für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensichtlich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskriterium erfüllt ist, oder

2.
das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt ist, oder

3.
das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen berührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu bewerten sind, über große Flächen nur geringen räumlichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche auch ohne das von den Auswirkungen dieses und anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorhaben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindestens das Zehnfache des für die Realisierung des Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt, oder

4.
das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis 200 Metern Endteufe umfasst und

a)
durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden können, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können und

b)
in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vorhabens in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzformationen von mindestens 100 Metern Mächtigkeit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspiegels verursacht werden kann, oder

5.
die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

2Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. 3Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. 4Die Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist öffentlich zu machen. 5Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat.

(3) 1Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den folgenden Gebieten durchgeführt werden sollen oder sich auf solche Gebiete auswirken können:

1.
identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder

2.
Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.

2Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde. 3Absatz 2 ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 bekannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach § 15 Absatz 3.

(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach deren Eingang zu übermitteln.

(5) 1Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in deren Untergrund Veränderungen vorgenommen werden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren können. 2Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Vor Erlass des Bescheids sind die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden sowie betroffene Grundstückseigentümer und betroffene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören. 4Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 5Eine zweimalige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchstens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen.

(6) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 7. Dezember 2020 BGBl. I S. 2760 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 21 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... den zur Verfügung zu stellenden Daten gehören auch Informationen über die nach § 21 zugelassenen Vorhaben. (4) Die Funktionen der Länder als amtliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 5 StandAFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 16.06.2017)
... Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Artikel 4 Absatz 2 ...


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