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§ 21 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 21 Sonstige Gründe



Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder

3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.



 

Zitierungen von § 21 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WoGG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und 3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch a) der Ehegatte, der ...