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§ 20 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat technische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzulegen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit möglich ist. 2Die Vorkehrungen und Verfahren sind laufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) 1Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich zu dokumentieren. 2In der Dokumentation ist auch darzulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpapierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere).

(3) 1Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bundesanstalt vorzulegen. 2Änderungen der Dokumentation sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

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