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§ 22 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
- 1.
- ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
- 3.
- ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
- 4.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:
- 1.
- ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,
- 2.
- ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
- 3.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(3) 1Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. 2Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
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Zitierungen von § 22 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22 , 24 bis 27 sowie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 ...
§ 24 AHundV Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises
... Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach ...
§ 26 AHundV Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
... welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist, 2. die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder 3. bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel ...
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