- 1.
- ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
- 3.
- ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
- 4.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
- 1.
- ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,
- 2.
- ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
- 3.
- die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
(3)
1Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt
§ 21 Absatz 3 entsprechend.
2Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem
§ 21 Absatz 5 entsprechend.