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§ 22 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten



(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 22 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 8 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BDBOSG Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 26.11.2019)
... gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung ...
§ 25 BDBOSG Einschränkung eines Grundrechts (vom 01.12.2021)
... die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...