- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt,
- 2.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 5.
- entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 6.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
- 7.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 8.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
- 9.
- entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
- 11.
- entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882