§ 22 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 22 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".



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