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§ 22 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung



(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 beantragt wurde,

2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und

3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) 1Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. 2Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. 3Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.



 

Zitierungen von § 22 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
...  2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ersetzt. ... 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 ...