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§ 22 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. 2Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass

1.
sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;

2.
Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind;

3.
die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;

4.
sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes);

5.
die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist;

6.
das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und

7.
Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. 2Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

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Zitierungen von § 22 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntschFinV Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
... durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt. (3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu ...
§ 20 EntschFinV Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe ...
§ 21 EntschFinV Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen
... Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge ... nachzuweisen. Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts ...
§ 24 EntschFinV Übertragung von Zahlungsverpflichtungen (vom 01.06.2022)
... sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der ...