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Kapitel 1 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten

Kapitel 1 Zahlungsverpflichtungen

§ 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. 2Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. 3Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn

1.
die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und

2.
die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.

2Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.


§ 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen



1Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut

1.
mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und

2.
bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.

2Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 3Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.


§ 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren. 2Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster. 2Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

(3) 1Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. 2Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen. 3Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.


§ 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. 2Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass

1.
sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;

2.
Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind;

3.
die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;

4.
sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes);

5.
die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist;

6.
das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und

7.
Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. 2Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.


§ 23 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teilbeträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-Kreditinstituts benötigt. 2Mit Zugang der Anforderung bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.

(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflichtungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsverpflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig reduziert werden kann.

(3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,

1.
soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln übersteigt und nicht anderweitig reduziert werden kann;

2.
soweit das CRR-Kreditinstitut weitere Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet;

3.
soweit das CRR-Kreditinstitut Finanzsicherheiten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 6 ersetzt;

4.
wenn die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder aufgehoben worden ist;

5.
wenn gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15), die durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, angeordnet werden, nicht aber wenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Artikel 27 und 2 Absatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) angeordnet werden;

6.
wenn über das Vermögen des CRR-Kreditinstituts ein Liquidationsverfahren im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/24/EG nach Maßgabe der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eröffnet wird.

(4) 1Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR-Kreditinstituts. 2Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung der Anforderung nicht erforderlich.

(5) 1Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jahresbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch Übernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat, gilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


§ 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. 2Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 3Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.

(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn

1.
das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,

2.
die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und

3.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind.

(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.