Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.