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Abschnitt 5 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)


Teil 2 Direktzahlungen

Abschnitt 5 Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch

§ 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.


§ 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,

2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

3.
ein Haltungszeitraum,

4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.


§ 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.


Unterabschnitt 2 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch

§ 26 Zahlung für Mutterkühe



(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).

(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.


§ 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe



(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe



(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,

2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

3.
ein Haltungszeitraum,

4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.


§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe



Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.