(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
- 1.
- auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
- 2.
- unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
- 3.
- wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
- 4.
- sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.