(2)
1Zur Förderung der Gebiete nach
§ 2 werden die in
Anlage 5 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen nach der Anlage des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe des
§ 27 finanziert.
2Die Finanzierung der Vorhaben kann auch auf der Grundlage und nach Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege erfolgen; eine Vorrangwirkung gegenüber anderen Projekten des Bedarfsplans besteht insoweit nicht.
(3) 1Für die Maßnahmen des Kapitels 4 besteht keine Nachschusspflicht des Bundes für den Fall, dass die Kosten der Vorhaben die bereitgestellten Mittel überschreiten. 2Für die Inanspruchnahme der Mittel ist ausschließlich der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes dieser Mittel erforderlich.