1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit
§ 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838