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§ 22 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 22 Kündigung des Vertrages



(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.

(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn

1.
die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,

2.
die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,

3.
die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder

4.
die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

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Zitierungen von § 22 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KapResV Nachbeschaffung
... nach § 8 umgesetzt werden kann, 2. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder 3. im Rahmen von ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss, 3. die Vertragsbeendigungen nach § 22 , 4. die Aktivierung nach § 25, 5. den Abruf nach § 26,  ...