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§ 22 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 22 Sachverständige



(1) 1Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5 bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. 2Der Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) 1Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. 2Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen. 3Der Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 
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Zitierungen von § 22 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AbfKlärV Regelmäßige Qualitätssicherung
... im Sinne von § 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderungen ...
§ 20 AbfKlärV Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
... 4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt ist, die die in § 22 genannten Anforderungen erfüllen, 5. nachweist, dass ein unabhängiger ...
§ 21 AbfKlärV Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
... und den Komposthersteller zu überwachen. Er hat einen Sachverständigen nach § 22 damit zu beauftragen, die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu ... Der Träger der Qualitätssicherung hat die Mindestanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sonstigen für den ...
§ 30 AbfKlärV Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
... die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 überprüft wird. (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat ... der Fremdüberwachung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 . (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergebnisse der ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
...  1.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 1.6.1 Träger der regelmäßigen ... 2.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 2.6.1 Träger der regelmäßigen ... 1.8 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 1.8.1 Träger der regelmäßigen ... 2.9 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt) 2.9.1 Träger der regelmäßigen ...