§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
Die Schule
- 1.
- wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
- 2.
- trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
- 3.
- erstellt ein schulinternes Curriculum,
- 4.
- prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
- 5.
- unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
interne Verweise§ 21 MTBG Träger der praktischen Ausbildung ... in geeigneter Form sicherzustellen. (3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22 Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung die Schule 1. zum Abschluss des ...
Zitat in folgenden NormenMT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 MTAPrV Praxisbegleitung ... die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in ...
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