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§ 22 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 22 Leistungen während der Elternzeit



1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 22 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
... tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des ... vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht für ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22 . (5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums ...
§ 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen
... zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und 7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer ...