Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 22 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 22 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) 1Eine Vereinbarung, durch die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn die auszubildende Person innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung mit dem Träger der praktischen Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1.
- die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
- 2.
- Vertragsstrafen,
- 3.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
Zitierungen von § 22 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 PflFAssG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ... Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/22_PflFAssG.htm
