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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 23 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 23 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. 2Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren.
Zitierungen von § 23 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung ...
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