1Der Fortbildungsrahmenplan nach
Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen.
2Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach
Anlage 9 zu beschreiben.
3Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.