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§ 22 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.

(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. 2Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere

1.
vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere, Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchgeführt werden,

2.
Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

3.
anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,

4.
Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equidenpässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vorliegen,

5.
anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,

6.
anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmigten Zuchtprogramm durchgeführt werden.

(3) 1Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und

2.
die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.

2Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwachungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhalter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt haben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an

1.
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Kontrollen durchführen,

2.
die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,

3.
die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,

4.
das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätzlich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,

5.
die Form und den Inhalt der Berichte über die durchgeführten Kontrollen an die Kommission nach Artikel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/1012,

6.
die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.





 

Frühere Fassungen von § 22 TierZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 102 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder b) § 22 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein ... nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 26. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 102 MoPeG Änderung des Tierzuchtgesetzes
...  § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter „nicht rechtsfähige" ...