Die Zulassungsbehörde kann
- 1.
- von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
- 2.
- zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften ... macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 ...