§ 22 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zulassungsbehörde kann

1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und

2.
zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.

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Zitierungen von § 22 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ÜAnlG Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
... von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 ...


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