(1) 1Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. 2Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
- 1.
- eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,
- 2.
- in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,
- 3.
- die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
- 4.
- eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
- 5.
- eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
- 6.
- die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
2§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. 2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. 3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
§ 8 VerpackDG Branchenlösungen ... (3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § ... einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der ... nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben ... 11. kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2 , erteilen, 12. informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in ... 12. informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2 , 13. verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz ... Absatz 2 Satz 2, 13. verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3 , 14. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen, ... Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 4 , die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die ... über die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen ... Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer ... Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite, 27. kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4 , jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls Nebenbestimmungen erlassen, ... nach § 19, Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 , Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und ... nach § 19, die Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22 und die Zulassung von Sachverständigen und Prüfern nach § 56 erforderlich sind, ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften ... Tätigkeit erbringt, 10. ohne Zulassung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, ein System, eine sonstige Organisation für ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften ... dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des ... dürfen Aufgaben nach § 8 ohne Zulassung nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 ... für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen diesen Aufgaben ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027 nachgehen. (13) Für die ...