(1) 1Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 2Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) 1Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
- 1.
- im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
- 2.
- mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
- 3.
- über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
- 4.
- finanziell leistungsfähig ist,
- 5.
- geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
- 6.
- eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
- 7.
- mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
2Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3)
1Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten.
2Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4)
1Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach
§ 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach
§ 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.
2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.
3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5)
1Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der
Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen.
2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften ... in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung genehmigt sind, gelten auch im Sinne des § 20 Absatz 1 als zugelassen, sofern das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzlich zu § 18 ... zum 11. August 2026 geltenden Fassung die Erfüllung der folgenden weiteren Anforderungen des § 20 Absatz 2 nachweist, 1. dass nach Nummer 1 die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere ... hat und 4. dass es nach Nummer 6 eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach § 20 Absatz 4 geleistet hat. Die zuständige Landesbehörde kann den Eintritt der ...