Kapitel 3 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Artikel 1 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 12.08.2026; FNA: 2129-75 Umweltschutz
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Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
Kapitel 3 Zulassung
§ 19 Zulassung von Herstellern
§ 20 Zulassung von Systemen
§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 23 Widerruf der Zulassung

Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen

Kapitel 3 Zulassung

§ 19 Zulassung von Herstellern


§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. 2Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben. 3Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.

(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn er

1.
Verpackungen,

a)
die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,

b)
die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder

c)
die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,

2.
über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,

3.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat,

4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat,

5.
sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden und

6.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.

(3) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.

(5) 1Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(6) 1Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 2§ 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 20 Zulassung von Systemen


§ 20 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 2Die Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System

1.
im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,

2.
mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,

3.
über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,

4.
finanziell leistungsfähig ist,

5.
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,

6.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und

7.
mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.

2Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.

(3) 1Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. 2Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(4) 1Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. 2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. 3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.

(5) 1Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. 2Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

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§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. 2Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. 2Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.

(3) 1Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:

1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,

2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,

3.
Betriebskapital,

4.
Belastungen des Betriebsvermögens und

5.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

2Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. 3Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.

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§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung


§ 22 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister. 2Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.

(2) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung

1.
eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,

2.
in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,

3.
die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,

4.
eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,

5.
eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und

6.
die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.

2§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen. 2Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. 3Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.

(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.

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§ 23 Widerruf der Zulassung


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat, oder wenn er seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.

(2) 1Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Landesbehörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.

(3) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.

(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben.



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