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§ 22c - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 22c Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen



(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde

1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,

2.
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und

3.
für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2) 1Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. 2Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.



 
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Frühere Fassungen von § 22c DDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22c DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22c DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DDG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2026)
... 28. Februar 2018; 4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2 . Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen ...
§ 28 DDG Information der Öffentlichkeit (vom 01.07.2026)
... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 ... ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß ...
§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 01.07.2026)
... 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen ... (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei einem Verstoß von Anbietern von ... in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von ...
§ 31 DDG Rechtsbehelfe (vom 01.07.2026)
... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der ...
§ 32 DDG Verwaltungsverfahren (vom 01.07.2026)
... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ...
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht, 3. entgegen a) § 25 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... Februar 2018; 4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2 ." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:  ... anzuwendenden Recht." 3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt: „§ 22a Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 ... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach ... zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß ... 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. (3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen ... (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei einem Verstoß von Anbietern von ... in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von ... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der ... entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist." 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) ... Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht,". bb) Nummer 3 Buchstabe b wird durch ...