(1)
1Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der
Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten.
2Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
(1)
1Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben.
2Die einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.
(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(3)
1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle.
2Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.
(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
- 1.
- die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie
- 2.
- die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.
(5)
1Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.
2Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzurufen.
(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit.
(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
- 1.
- nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
- 2.
- nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
- 3.
- für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.
(2) 1Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. 2Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.