(1)
1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach
§ 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach
§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden.
2Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.
(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2024/1143 vorbereiten und Anträge nach
§ 22c Absatz 1 stellen.
(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. 2Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. 3Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. 4Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. 5Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. 6In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.
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§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 2 AgrarGeoSVAV Änderung des Weingesetzes ... die Wörter „Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 5. In § 22g Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die ... finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes ... ersetzt. b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt: „§ 22g Organisationen zur Verwaltung ... betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt: „ § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen". c) In der ... für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen." ... die Wörter „zwei Monate" ersetzt. 9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „§ 22g Organisationen zur Verwaltung ... 9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „ § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (1) Die ...
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866