§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters
(1) 1Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten erforderlichen Rechtshandlungen. 2Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren.
(1a) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Insolvenzgericht kann vom Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. 3Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines Verwalters. 4Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können.
(2)
1Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter über;
§ 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.
2In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind.
3Für die Verwaltung der eingetragenen Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
4§ 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden. 2Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 3Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5)
1Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
3Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss verpflichtet.
4§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß.
Frühere Fassungen von § 22n KWG
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interne Verweise§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026) ... (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 25.06.2026) ... 1 einen Kredit gewährt, 6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4 , eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 11, auch in Verbindung ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026) ... Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in ...
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 5 PfandBG Deckungsregister (vom 31.03.2026) ... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ...
Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 10 RefiRegV Übergangsbestimmung (vom 01.07.2023) ... Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.01.2026) ... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung". f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung ... f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". g) Die Angabe zu § 24 wird ... oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind." 35. § 22n wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters". b) Vor Absatz 1 wird der folgende ... diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n ." bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Angabe „§§ 14, 22a bis 22o" durch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ... 1 einen Kredit gewährt, 6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4 , eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... 11" wird die Angabe „sowie 13" eingefügt und werden die Wörter „ § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes " durch die Wörter „§ 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ... „§ 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „ § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 11. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ... Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 11 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in ... Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
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