§ 232 Pensionskassen
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
- 1.
- das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
- 2.
- Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,
- 3.
- Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
- 4.
- der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach
Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.
Frühere Fassungen von § 232 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 22.01.2026) ... 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 7, die §§ 234i und 234j Absatz ...
Zitat in folgenden NormenAktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 9 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)
Artikel 9e G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 1947; zuletzt geändert durch Artikel 426 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015) ... „§ 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen § 232 Pensionskassen § 233 Regulierte Pensionskassen § 234 ... es sich um einen kleineren Verein nach § 210 handelt" gestrichen. 21. Dem § 232 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen ... „Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen". 22. § 232 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Pensionskassen dürfen nur ... 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz ... ist. Auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Im Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 3 2. BRSG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... „Aufsicht" durch die Angabe „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 5. § 232 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Leistungen grundsätzlich erst ... ersetzt. 11. In § 242 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „ § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 ... 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „ § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 234j Absatz 4 bis 8" ersetzt. 12. In § 247 Absatz 1, § 248 ...
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