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Änderung § 232 VAG vom 22.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 232 VAG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BRSG am 22. Januar 2026 und Änderungshistorie des VAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 232 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 232 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 232 Pensionskassen | |
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, | |
| (Text alte Fassung) 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen, | (Text neue Fassung) 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird, |
3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. (2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11544/al235312-0.htm
