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§ 23 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 23 Behandlung und Beseitigung



(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.

(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.



 

Zitierungen von § 23 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BattDG Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln: 1. Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel ...
§ 20 BattDG Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
... Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln. (3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 ...
§ 41 BattDG Vollzug
... Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen. (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die ...