§ 22 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald

1.
für Industriealtbatterien

a)
Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder

b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,

2.
für Starteraltbatterien

a)
Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder

b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und

3.
für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.

2Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.

(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

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Zitierungen von § 22 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BattDG Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32 ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
... § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3, 2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und 3. die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.  ... Eintrag des betreffenden Abfallbewirtschafters. (3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den Verpflichtungssaldo der für die jeweilige ... (6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1 , weist sie die Abholung der Organisation für Herstellerverantwortung mit dem höchsten ... Behörde die Organisation für Herstellerverantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 . (7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über ...
§ 60 BattDG Bußgeldvorschriften
...  6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt, ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... (12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026. (13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich ...


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