(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2)
1Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach
§ 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
- 1.
- dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 182 des Unionszollkodex bewilligt wurde,
- 2.
- die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
- 3.
- die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuertes Bier zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen"
begleitet werden.
2Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die
§§ 17 und
22 entsprechend.
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G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308