§ 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
- a)
- in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
- b)
- an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 wird das Wort „Wehrdienst" durch das Wort „Grundwehrdienst" ersetzt.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626