Artikel 23 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel


Artikel 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem Datenverarbeitungsdienst, der die gleiche Dienstart abdeckt, die von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbracht wird, oder zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder gegebenenfalls mehrere Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Insbesondere dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen, wenn sie die Kunden daran hindern,

 
a)
den Vertrag über den Datenverarbeitungsdienst nach der maximalen Ankündigungsfrist und nachdem der Wechsel gemäß Artikel 25 erfolgreich vollzogen ist, zu kündigen;

b)
neue Verträge mit einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für die gleiche Dienstart zu schließen;

c)
exportierbare Daten des Kunden und digitale Vermögenswerte zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen, auch nach Inanspruchnahme eines unentgeltlichen Angebots;

d)
gemäß Artikel 24 die Funktionsäquivalenz bei der Nutzung des neuen Datenverarbeitungsdienstes in der IKT-Umgebung eines anderen Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, der die gleiche Dienstart abdeckt, zu erreichen;

e)
die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdienste von anderen von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten erbrachten Datenverarbeitungsdiensten zu trennen, soweit dies technisch durchführbar ist.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ABl. L, 2025/90691, 9. September 2025 m.W.v. 22. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Artikel 23 Datenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2023 (09.09.2025)Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
vom 09.09.2025 ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 23 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 DatenV Begriffsbestimmungen (vom 22.12.2023)
... Ergebnis erbringt; 38. „exportierbare Daten" für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die ...
Artikel 10 DatenV Streitbeilegung
... der Rechte der Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen. (5) Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle ...
Artikel 24 DatenV Tragweite der technischen Verpflichtungen
... Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23 , 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder ...
Artikel 25 DatenV Vertragsklauseln für den Wechsel (vom 22.12.2023)
... Anbieters besteht, vorausgesetzt solche Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechsel nach Artikel 23 Buchstabe c nicht; g) eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen, ...
Artikel 31 DatenV Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste (vom 22.12.2023)
... Die in Artikel 23 Buchstabe d , Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für ...
Artikel 34 DatenV Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
... Die in Artikel 23 , Artikels 24, Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie ...
Artikel 37 DatenV Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
... sektoralen Behörden gewahrt; b) die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über ... den einschlägigen zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der ...
Artikel 49 DatenV Bewertung und Überprüfung
... Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31, des Artikels 34 und des Artikels 35 - insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und ...


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