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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"
1Im Lehrgang „Gruppenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,
- 2.
- taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,
- 3.
- die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,
- 4.
- bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und
- 5.
- die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung B. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 24 GtDBwBrandschutzVDV
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 (28.04.2026) | Berichtigung der Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115 |
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
| aktuell | vor 17.03.2026 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GtDBwBrandschutzVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GtDBwBrandschutzVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBwBrandschutzVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GtDBwBrandschutzVDV Dauer des Vorbereitungsdienstes
... kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen ...
§ 17 GtDBwBrandschutzVDV Rahmenlehrplan
... (2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der Lehrinhalte ...
§ 31 GtDBwBrandschutzVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
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