Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach
§ 1- 1.
- anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
- diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
- anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 26.05.2020) ... die Vertrauensstelle und die Registerstelle, i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23 , j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die ...