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§ 23 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen



(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. 2Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. 3In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.

(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.



 
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Frühere Fassungen von § 23 KonzVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 11 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
aktuell vorher 24.08.2023Artikel 4 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
aktuellvor 24.08.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 KonzVgV Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
... 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung von Bekanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstellung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 ...
§ 37 KonzVgV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (vom 24.08.2023)
... sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 11 ÖffAVBG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... die Angabe „nach § 16" eingefügt. 3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Wird bei der Übermittlung ...

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 4 VgRFoAV Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a." 7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der ... sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...