(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
- 1.
- der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
- 2.
- der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und
- 3.
- 1eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. 2§ 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. 2Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. 4Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.