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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 23 Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.

(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und

2.
die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.