(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.
(2)
1Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
2Dies gilt nicht
- 1.
- für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,
- 2.
- in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,
- 3.
- für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.
(3) Für Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen
- 1.
- innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533