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§ 23 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten



(1) 1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

1.
des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit,

2.
des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

3.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

4.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und

5.
des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Wehrdienstzeit

eingerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

1.
einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2.
einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3.
einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4.
einer Elternzeit,

5.
einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und

6.
einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. 2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3§ 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.



 

Zitierungen von § 23 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 ...
§ 117 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 , § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung in ...
§ 123 SVG Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
... Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für ... Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „ §§ 23 , 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „( § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. ...
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... des Soldatenversorgungsgesetzes," durch die Wörter „nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes ," ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 Absatz ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... Wörter „nach § 63 Absatz 2 Satz 2" und die Wörter „§§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 34 bis 36 ...