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§ 24 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 24 Eingriffsraum



1Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. 2Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.

 
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Zitierungen von § 24 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24 , 2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein Fischereifahrzeug ... Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24 , 3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser ...