§ 23 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen


§ 23 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. 3Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. 4Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 5§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 6Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 7Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 8§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 23 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ...
§ 33 WPflG Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (vom 09.08.2019)
... (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23 ) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der ...
§ 42 WPflG Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes (vom 09.08.2019)
... Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23  ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.01.2026)
... 4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung; 5. haben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung; 5. haben ... der Bundeswehr" ersetzt. 11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23 Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat." 15. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie sind zu hören, wenn seit ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...


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