§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
(1) Dem, welcher im Falle des §
239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des §
239 Abs. 1 und des §
240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
Frühere Fassungen von § 241 StPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 8 BestDaAAG Änderung der Strafprozessordnung (vom 02.04.2021) ... 201a, 202a und 202c, i) Nachstellung nach § 238, j) Bedrohung nach § 241 , k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3, l) ... verfügbar waren." 6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „ § 241 " durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3" ... § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 241" durch die Wörter „ § 241 Absatz 1 bis 3" ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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