§ 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen.
(6)
1Die Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß
§ 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen.
2Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
(6a)
1In dem Plan kann bestimmt werden, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme mit Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn sie
- 1.
- weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig sind und
- 2.
- im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen.
2Die Art und das Maß der Vorhaben nach Satz 1 können im Plan näher bestimmt werden.
- 1.
- entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und
- 2.
- können Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, nicht entgegengehalten werden.
2Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß
§ 5 Absatz 3 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis gemäß
§ 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024 nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitragswert nach Spalte 1 oder Spalte 2 der Anlage zum
Windenergieflächenbedarfsgesetz zum jeweiligen Stichtag nicht erreicht wird.
(8)
1Nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden.
2Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen.
3Darstellungen im Flächennutzungsplan können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
(9)
1Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass
§ 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten.
2Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen.
3Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln.
4Auf der Grundlage dieses Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.
5In den Landesgesetzen nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß
§ 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind.
6Für Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 zu regeln.
(10)
1Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach
§ 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans (vom 15.08.2025) ... zugeordnet werden. (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt ...
§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich (vom 23.12.2025) ... 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der geothermischen Energie oder der Wasserenergie ...
§ 245e BauGB Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (vom 15.08.2025) ... 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit ... Prozent der schon bislang ausgewiesenen Flächen zusätzlich ausgewiesen werden. § 249 Absatz 6 bleibt unberührt. (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, ... auswirkt. (5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des ...
Zitat in folgenden NormenRaumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
§ 1 WindBG Ziel des Gesetzes (vom 15.08.2025) ... 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBaulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs ... aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland". d) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 250 Bildung von Wohnungseigentum ... Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann." 23. Nach § 249 wird folgender § 250 eingefügt: „§ 250 Bildung von ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 954
Artikel 1 MinAbWindG Änderung des Baugesetzbuchs ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 249 die Wörter „in der Bauleitplanung" gestrichen. 2. § 249 wird wie ... zu § 249 die Wörter „in der Bauleitplanung" gestrichen. 2. § 249 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353
Artikel 2 WindBGEG Änderung des Baugesetzbuchs ... und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land". b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst: „§ 249 Sonderregelungen für ... an Land". b) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst: „ § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land". 2. In § 5 Absatz 2b ... nach den Wörtern „§ 35 Absatz 3 Satz 3" die Wörter „oder des § 249 Absatz 2" eingefügt. 3. § 9a wird wie folgt geändert: ... „5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,". 5. Nach ... 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich des § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie entfallen, soweit für ... im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden soll." 6. § 249 wird wie folgt gefasst: „§ 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen ... werden soll." 6. § 249 wird wie folgt gefasst: „ § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land (1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist ...
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
G. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1509
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs ... 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung". 2. § 1 Absatz 5 Satz ... Frist und die Kostentragung dafür;". 11. Folgende §§ 248 und 249 werden angefügt: „§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten ... in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1). § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung (1) Werden in einem ...
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 249 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 249a Sonderregelung für ... die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b" ersetzt. 4. Nach § 249 werden die folgenden §§ 249a und 249b eingefügt: „§ 249a ...
Artikel 2 BauGBuaÄndG Weitere Änderung des Baugesetzbuchs ... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 249 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Der öffentliche Belang einer ... Dem § 249b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ...
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Artikel 5 RL2023/2413-UG Änderung des Baugesetzbuchs ... Absatz 2b ersetzt: „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt ... „(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des ... Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind." 5. § 249 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die auf der Grundlage von § 249 Absatz 6a im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 2 GEGEG Änderung des Baugesetzbuchs ... weiter anzuwenden ist," ersetzt. 2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Länder können durch Landesgesetze ... Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/249_BauGB.htm